Leistungsstufen
4.4 Kältebeständigkeit
Bei der Prüfung nach 5.4 darf kein Riss an der Falzstelle erkennbar sein. Diese Prüfung muss bei Handschuhen, die zum Schutz bei Temperaturen unter -30 °C vorgesehen sind, durchgeführt werden.
4.5 Konvektive Kälte
Bei der Prüfung nach 5.5 müssen die thermischen Isolationseigenschaften des Schutzhandschuhs den Anforderungen der Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1 Thermische Isolationswerte
Bei Leistungsstufen 2 bis 4 für konvektive Kälte muss der Handschuh mindestens Leistungsstufe 2 für Abreibfestigkeit und Weiterreißfestigkeit nach EN 388 erreichen, andernfalls muss als höchste Leistungsstufe für konvektive Kälte die Leistungsstufe 1 angegeben werden.
4.6 Kontaktkälte
Bei Prüfung nach 5.6 müssen die thermischen Isolationseigenschaften des Materials den Anforderungen der Tabelle 2 entsprechen.
Tabelle 2 Thermische Widerstandswerte
Bei Leistungsstufen 2 bis 4 für konvektive Kälte muss der Handschuh mindestens Leistungsstufe 2 für Abreibfestigkeit und Weiterreißfestigkeit nach EN 388 erreichen, andernfalls muss als höchste Leistungsstufe für konvektive Kälte die Leistungsstufe 1 angegeben werden.
Die dritte Leistungstufe bezieht sich auf die Wasserdichtigkeit
0 = Wassereindringprüfung nach 5 min, nach EN 511, dies ersetzt den vorigen Standard von 30 min.
1 = kein Wassereindringen, nach 5 min.